(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.
(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.
Fachbeiträge • 32
- 1. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 31 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 13. März 2017
- 2. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 45 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 28. Oktober 2002
- 3. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 26 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 9. März 2017
- 4. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 40 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 10. September 2001
- 5. Aus dem F&F: Cash PoolingEingeschränkter Zugriffwww.florett-falke.de · 19. August 2025
- 6. Pflichtenkollision im AufsichtsratEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 23. Mai 2017
- 7. Konzern - Eine EinführungEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 8. Anwalt Beherrschungsvertrag GewinnabführungsvertragEingeschränkter ZugriffCorta Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.corta.de · 22. September 2008
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 11/2677 - Unterrichtung: Siebentes Hauptgutachten der Monopolkommission 1986/1987Bundestag Drucksachen · 19. Juli 1988
- 2. 12/7265 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG)Bundestag Drucksachen · 14. April 1994
- 3. 13/10900 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlußempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 28. Mai 1998
- 4. 14/8769 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)Bundestag Drucksachen · 11. April 2002
- 5. 15/3405 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2004
- 6. 15/4053 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3405- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)Bundestag Drucksachen · 27. Oktober 2004
- 7. 16/4191 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 16/1937, 16/2210 - Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Januar 2007
- 8. 19/9739 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)Bundestag Drucksachen · 29. April 2019