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27. Juli 2022
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31. Dezember 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
- jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
- 2.
- jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
- 3.
- im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
- 4.
- der Vorstand;
- 5.
- jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Fachbeiträge • 46
- 1. BGH: Anfechtungsbefugnis des MinderheitsaktionärsEingeschränkter ZugriffLto · www.lto.de · 22. März 2011
- 2. Legal Update: Einführung einer virtuellen HauptversammlungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
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- 4. Coronavirus und GesellschaftsrechtEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
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- 7. BGH Urteil vom 21.06.2010 - II ZR 24/09Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 21. Juni 2010
- 8. UmwandlungEingeschränkter ZugriffFlorian Walka · https://www.otto-schmidt.de/ · 3. April 2025