(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab.
(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne daß der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, daß der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gesellschaft auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt; der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.
Fachbeiträge • 37
- 1. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 31 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 22. Januar 2013
- 2. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 33 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 8. November 2011
- 3. Corporate Compliance @ Tech DealsEingeschränkter Zugriffwww.taylorwessing.com · 27. September 2022
- 4. Fehler vermeiden: Beratervertrag für Vorstand oder Aufsichtsrat bei der AGEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 3. Juni 2019
- 5. Aktiengesellschaft: Unwirksamer Unternehmensberatungsvertrag mit AufsichtsratmitgliedEingeschränkter ZugriffHagen Döhl · www.paragraf.info · 25. Januar 2007
- 6. Gesellschaftsrecht Archives - Seite 4 von 11 - paragraf.infoEingeschränkter Zugriffwww.paragraf.info · 10. September 2007
- 7. WEB Rechtsanwälte - Rechtsanwälte MünchenEingeschränkter ZugriffDr. Irene Bayer · www.web-partner.de · 26. April 2023
- 8. Matthias Matzka, Author at Rechtsanwalt Matthias MatzkaEingeschränkter ZugriffMatthias Matzka · www.ramatzka.de · 19. Oktober 2012