Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
27. Juli 2022
27. Juli 2022
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist.
(2) Ist ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 241 Nr. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluß genehmigt. Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen; § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemäß vorgenommen worden sind.
Fachbeiträge • 42
- 1. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 20 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 18. Januar 2022
- 2. Beglaubigung statt Beurkundung? Neue Unsicherheit bei WandeldarlehenEingeschränkter ZugriffYpog · www.ypog.law · 24. Februar 2026
- 3. GMBH: Besondere Anforderungen bei Kapitalerhöhung aus GesellschaftsmittelnEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 30. September 2016
- 4. Heilung von Gesellschafterbeschlüssen: Keine Frist für die nachträgliche GenehmigungEingeschränkter ZugriffDr. Detlev Heinsius · www.ebnerstolz.de · 28. April 2026
- 5. Ausschluss, Abfindung & FristenEingeschränkter ZugriffRusudan Tsiskreli · www.mth-partner.de · 17. September 2026
- 6. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 19 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 8. Februar 2022
- 7. Gesellschaftsrecht - Unanfechtbarkeit eines sittenwidrig erwirkten satzungsändernden GesellschafterbeschlussesEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Manuel Ast · www.eea-rechtsanwalt-nuernberg.de · 31. Januar 2023
- 8. Rechtsberatung für Gesellschaftsrecht – Alles aus einer HandEingeschränkter Zugriffwww.legal.pwc.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/1738 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 2. 20/2653 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/1738 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/2246 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2022