(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
Fachbeiträge • 5
- 1. Neue Rechtsprechung zum Unternehmensvertrag: Verzahnung von „EAV“ und Cash-Pooling, Beendigung bei Beteiligungsveräußerung und stille Gesellschaft als TeilgewinnabführungsvertragEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Verjährungsbeginn bei vertraglichem Recht des Anlegers auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer FondsgesellschaftEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 30. November 2018
- 3. BAG, Urteil vom 10.03.2015, 3 AZR 739/13Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 10. Januar 2016
- 4. BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 27. Januar 2014
- 5. BAG, Urteil vom 22.03.2001, 8 AZR 565/00Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 14. Februar 2014