Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Antragsberechtigt sind
- 1.
- der Vorstand,
- 2.
- jedes Aufsichtsratsmitglied,
- 3.
- jeder Aktionär,
- 4.
- der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
- 5.
- der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
- 6.
- der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
- 7.
- der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
- 8.
- mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
- 9.
- Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
- 10.
- Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.
(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.
Fachbeiträge • 22
- 1. § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des AufsichtsratsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. Februar 2026
- 2. § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des AufsichtsratsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. Februar 2026
- 3. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 22 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 14. April 2021
- 4. Statusverfahren für einen Aufsichtsrat: Was beachten?Eingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 20. November 2023
- 5. Mitbestimmung im AufsichtsratEingeschränkter Zugriffwww.buse.de · 5. Juli 2024
- 6. Leiharbeitnehmer sind im Rahmen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) zu berücksichtigen, wenn der Einsatz auf mehr als sechs Monate bestehenden Arbeitsplätzen erfolgt! - Immer einen Schritt voraus.Eingeschränkter Zugriffwww.aderhold.de · 16. März 2026
- 7. Neues zum Mitbestimmungsrecht von Arbeitnehmern in AufsichtsrätenEingeschränkter ZugriffSonja · www.honert.de · 4. April 2022
- 8. Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine Societas Europea (SE)Eingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 24. November 2019
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/24615 - Unterrichtung: Evaluationsgutachten über die Wirksamkeit des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie über den Erfüllungsaufwand und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. November 2020
- 2. 19/23510 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22712 - Entwicklung der Arbeitsbedingungen in der FleischwirtschaftBundestag Drucksachen · 20. Oktober 2020
- 3. 19/27828 - Antrag: Unternehmensmitbestimmung stärken - Gesetzeslücken schließenBundestag Drucksachen · 23. März 2021