(1) Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationsbericht wird dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht.
(2) Der Evaluierungsbericht enthält insbesondere Aussagen zu
- 1.
- der Wirksamkeit des Zusammenspiels zwischen den in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten und diesem Gesetz,
- 2.
- der Nutzung und Funktionalität des Nationalen Zugangspunkts,
- 3.
- der Qualität der bereitgestellten Daten,
- 4.
- der Gewährleistung von Interoperabilität und Kontinuität,
- 5.
- der Wirksamkeit der Eigenerklärungen und des Systems zur Fehlerkorrektur nach § 10,
- 6.
- dem Aufwand für Dateninhaber, Datennutzer, Länder und Kommunen und
- 7.
- etwaigen unbeabsichtigten Nebenfolgen und Vollzugsproblemen, insbesondere in Bezug auf die Erforderlichkeit von Sanktionsvorschriften bei Nichteinhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes.