DoctrineDoctrine
§ 28§ 29a
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. BRüG

§ 29 BRüG

(1) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften kann ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) von dem Berechtigten bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt erneut angemeldet werden, wenn und soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

1.
der Anspruch rechtskräftig zurückgewiesen worden ist oder
2.
der Berechtigte den mit der Anmeldung gestellten Antrag zurückgenommen oder
3.
der Berechtigte auf den Anspruch verzichtet hat.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Berechtigte den Anspruch nicht innerhalb der in den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände bestimmten Frist angemeldet hat.

(3) Meldet der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 1 oder 2 an, so gilt ein Übergang dieses Anspruchs auf eine Nachfolgeorganisation als nicht erfolgt.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 steht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung dem angemeldeten Anspruch nicht entgegen.

(5) § 27 Abs. 2 bis 4 finden Anwendung.

Weitere Inhalte
  • VGH Hessen, Entscheidung vom 04.01.2022 - 8 B 2448/21
  • LG Gera, Urteil vom 29.09.2021 - 1 S 40/21
  • VG Berlin, Beschluss vom 20.08.2024 - 39 L 107/24
  • § 382 FamFG - Entscheidung über Eintragungsanträge
  • § 5 AufbhV 2021 - Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
  • § 7 VRG - Schutzvorschriften
  • § 188 TKG - Mitwirkungspflichten und Entschädigung
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden