(1) Natürlichen Personen, denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes feststellbare Vermögensgegenstände durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden sind, kann auf Antrag zur Milderung einer auf der Entziehung beruhenden Notlage ein Härteausgleich gewährt werden.
(2) Das gleiche gilt für juristische Personen und ihre Rechtsnachfolger, soweit sie gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sind und der Härteausgleich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3) Die Härteleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt einen Betrag von 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen.
(4) Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 1. April 1959, Anträge nach Absatz 2 sind bis zum 8. Oktober 1965 bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu stellen.
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 10/6287 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht sowie über die Lage der Sinti, Roma und verwandter GruppenBundestag Drucksachen · 31. Oktober 1986
- 2. 15/3660 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)Bundestag Drucksachen · 13. August 2004
- 3. 15/1500 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004)Bundestag Drucksachen · 15. August 2003
- 4. 16/6000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)Bundestag Drucksachen · 10. August 2007
- 5. 16/9900 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)Bundestag Drucksachen · 8. August 2008
- 6. 16/13600 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)Bundestag Drucksachen · 7. August 2009
- 7. 17/200 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)Bundestag Drucksachen · 1. Januar 2010