(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 10 genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
- 6.
- Datum der An- oder Abmeldung,
- 7.
- Anschrift und
- 8.
- alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
Fachbeiträge • 6
- 1. ArchivEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 18. April 2019
- 2. ArchivEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 18. April 2019
- 3. Verwirrendes Statement aus dem BundesgesundheitsministeriumEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 5. Juni 2023
- 4. Verwirrendes Statement aus dem BundesgesundheitsministeriumEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 5. Juni 2023
- 5. Verwirrendes Statement aus dem BundesgesundheitsministeriumEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 5. Juni 2023
- 6. Verwirrendes Statement aus dem BundesgesundheitsministeriumEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 5. Juni 2023
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/22774 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)Bundestag Drucksachen · 23. September 2020
- 2. 20/9044 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)Bundestag Drucksachen · 1. November 2023