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23. September 2025
23. September 2025
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28. September 2026
28. September 2026
(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
- 1.
- keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf das Erreichen der Schutzziele dieser Gebiete haben kann,
- 2.
- Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,
- 3.
- Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,
- 4.
- keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist,
- 5.
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
- 6.
- die Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt untersucht und nachvollziehbar dokumentiert werden sowie dass die gewonnenen Daten dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch übermittelt werden.
(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen
- 1.
- von Beginn an ausreichend finanziert sind,
- 2.
- entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,
- 3.
- nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden,
- 4.
- zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und
- 5.
- mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
(3) Vorhaben im Rahmen des marinen Geo-Engineerings dürfen die sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht unangemessen beeinträchtigen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/4463 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-EngineeringsBundestag Drucksachen · 24. September 2018