(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
- 1.
- Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen;
- 2.
- Abschluß von Versicherungsverträgen;
- 3.
- Verwaltung von Versicherungsverträgen;
- 4.
- Verwaltung von Kapitalanlagen.
(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl
- 1.
- die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
- a)
- die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft,
- b)
- die Courtagen an die Versicherungsmakler,
- c)
- die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
- 2.
- die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
- a)
- die allgemeinen Werbeaufwendungen,
- b)
- die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
- 1.
- den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen;
- 2.
- die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen;
- 3.
- die Schadenverhütung und -bekämpfung;
- 4.
- die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer;
- 5.
- die Bearbeitung der
- a)
- Beitragsrückerstattung;
- b)
- passiven Rückversicherung und Retrozession.
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.
Fachbeiträge • 10
- 1. Kapitalbildende LebensversicherungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 7. Februar 2013
- 2. Lebensversicherung (kapitalbildende) - Rückkaufswert und StornoabzugEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 4. August 2013
- 3. Rentenversicherung - AbschlusskostenabzugEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 4. August 2013
- 4. Lebensversicherung - RückkaufswertEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 4. August 2013
- 5. Lebensversicherung (kapitalbildende) - Auskunftanspruch über RückkaufswertEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 4. August 2013
- 6. Rückkaufswert einer kapitalbildenden LebensversicherungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 7. Februar 2013
- 7. Lebensversicherung (kapitalbildende): Rückkaufswert und StornoabzugEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 7. Februar 2013
- 8. Lebensversicherung (kapitalbildende): Rückkaufswert und Stornoabzug IIEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 7. Februar 2013
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/29352 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/27410, 19/28403, 19/28605 Nr. 1.15 - Entwurf eines Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/9276 - Kunden von Restschuldversicherungen besser schützen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Stefan Schmidt, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/14386(neu) - Effektiver Verbraucherschutz bei RestschuldversicherungenBundestag Drucksachen · 5. Mai 2021