(1) Ziel des Gesetzes ist es, dass die staatliche Gemeinschaft Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und Ausbeutung schützt. Zur Verwirklichung dessen sollen durch dieses Gesetz geeignete Maßnahmen getroffen werden, insbesondere
- 1.
- um Schutz durch Prävention und Intervention in allen Lebensbereichen zu gewährleisten, insbesondere in Einrichtungen, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen oder deren Aufgaben und Ziele in vergleichbarer Weise Kontakt zu Kindern und Jugendlichen beinhalten,
- 2.
- um für Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben, Beratung, Unterstützung und Aufarbeitung zu gewährleisten und
- 3.
- um die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz sicherzustellen sowie die gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung zu fördern.
(2) Präventive Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung umfassen insbesondere zielgruppenspezifische Sensibilisierung und Aufklärung, präventive Erziehung sowie Schutzkonzepte in Einrichtungen, Organisationen, Strukturen und digitalen Diensten, die Kinder und Jugendliche nutzen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/13183 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und JugendlichenBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024
- 2. 20/14784 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/13183 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und JugendlichenBundestag Drucksachen · 29. Januar 2025
- 3. 21/4491 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/4094 - Inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe vor dem Hintergrund der Belastung der BeschäftigtenBundestag Drucksachen · 3. März 2026