Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die fachlichen Anforderungen nach diesem Abschnitt regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an
- 1.
- die Spendeeinrichtungen,
- 2.
- die Auswahl und Untersuchung der spendenden Personen,
- 3.
- die Aufklärung und Einwilligung der spendenden Personen,
- 4.
- die Spendeentnahme,
- 5.
- die Spenderimmunisierung und die Vorbehandlung zur Blutstammzellentnahme und
- 6.
- die Dokumentation der Spendeentnahme und den Schutz der dokumentierten Daten
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/32455 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32142 - Abschaffung des Blutspendeverbots für homo- und bisexuelle MännerBundestag Drucksachen · 13. September 2021
- 2. 20/6014 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/5334, 20/5662 - Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung DeutschlandBundestag Drucksachen · 15. März 2023