(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.
(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.
(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.
Fachbeiträge • 9
- 1. Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen VorstandsmitgliedernEingeschränkter ZugriffHagen Döhl · www.paragraf.info · 20. April 2005
- 2. Gesellschaftsrecht Archives - Seite 6 von 11 - paragraf.infoEingeschränkter Zugriffwww.paragraf.info · 21. April 2005
- 3. Hagen Döhl, Autor auf paragraf.infoEingeschränkter ZugriffHagen Döhl · www.paragraf.info · 27. April 2005
- 4. Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung eines Vorstandsmitglieds in der GenossenschaftEingeschränkter ZugriffDr. Michael Zenker · www.legal.pwc.de · 18. September 2019
- 5. Aufsichtsrat Eignung Agrargenossenschaft Kenntnis ErfahrungEingeschränkter ZugriffWww.Facebook.Com · www.k1.de · 30. November 2025
- 6. Streitwert bei Ausschluss aus Genossenschaft I HochmutEingeschränkter ZugriffWww.Facebook.Com · www.k1.de · 3. Juli 2026
- 7. GenossenschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. August 2024
- 8. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. November 2024