Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2018
1. Januar 2018
>
Version
24. Juni 2020
24. Juni 2020
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
- die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
- 2.
- der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
- die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
- 2.
- der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
Fachbeiträge • 154
- 1. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 9 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 12. Juni 2025
- 2. Welche internationalen Fallstricke bei der Altersvorsorge zu beachten sindEingeschränkter ZugriffTax & Law Magazine · www.ey.com · 10. September 2026
- 3. BMF v. 06.12.2017 - IV C 5 - S 2333/17/10002Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 6. Dezember 2017
- 4. BAG, Urteil v. 10.02.2009Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. Februar 2009
- 5. Betriebliche AltersversorgungEingeschränkter ZugriffDeutsche Telekom Ag · www.telekom.com · 31. August 2026
- 6. Betriebliche Altersvorsorge 2.0: Zillmerung in der betrieblichen RenteEingeschränkter ZugriffGuido Lenné · www.anwalt-leverkusen.de · 14. Juni 2018
- 7. Umfang der PSVaG-Sicherung bei ÜbertragungenEingeschränkter Zugriffwww.longial.de · 17. Dezember 2024
- 8. Mitnahme der betriebl. Altersversorgung auf neuen Arbeitsplatz möglich?Eingeschränkter ZugriffClarafall · www.betriebsrat.com · 1. November 2011
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/4946 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Oktober 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Oktober 2018
- 2. 18/12510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des ArbeitsgerichtsgesetzesBundestag Drucksachen · 30. Mai 2017
- 3. 18/11286 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 4. 21/6510 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VersorgungsausgleichsrechtsBundestag Drucksachen · 15. Juni 2026