(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 und 27 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 und 27 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.
Fachbeiträge • 45
- 1. WULLBRANDT Rechtsanwälte PartGEingeschränkter ZugriffAlexandra Wullbrandt · www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de · 3. August 2015
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Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/11493 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 2. 19/15197 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/14746 - Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/14949, 19/15081 - Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Lukas Köhler, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14782 - Klimaschutz braucht ein CO2-Limit - Klimaziele durch die Ausweitung des EU-Emissionshandels in Deutschland garantiert erreichenBundestag Drucksachen · 14. November 2019
- 3. 19/27435 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-QuoteBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 4. 20/12351 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und EnergiesteuerrechtBundestag Drucksachen · 24. Juli 2024
- 5. 21/1866 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 29. September 2025