(1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1 dadurch, dass sie
- 1.
- erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,
- 2.
- im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist,
- 3.
- mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinne des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder
- 4.
- mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
(1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Abgabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2 entstanden ist.
(1b) Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1 sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurechnen. Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen,
- 2.
- für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und
- 3.
- für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden.
(3) Steuerschuldner ist
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
- 2.
- im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.
(4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.
(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
(7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Absatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt, kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend von dem dort genannten Zeitraum zusammen mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1 und 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß.
Fachbeiträge • 23
- 1. Neuer Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes - Teil 1Eingeschränkter Zugriffwww.kmlz.de · 27. August 2025
- 2. WULLBRANDT Rechtsanwälte PartGEingeschränkter ZugriffAlexandra Wullbrandt · www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de · 3. August 2015
- 3. BGH: Wann liegt Beihilfe im besonders schweren Fall vor? BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14Eingeschränkter ZugriffTim Wullbrandt · www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de · 29. Juli 2015
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- 6. Betrug ArchiveEingeschränkter ZugriffTim Wullbrandt · www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de · 23. November 2016
- 7. Beihilfe ArchiveEingeschränkter ZugriffTim Wullbrandt · www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de · 29. Juli 2015
- 8. Entscheidungen ArchiveEingeschränkter ZugriffTim Wullbrandt · www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de · 5. August 2015
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/15197 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/14746 - Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/14949, 19/15081 - Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Lukas Köhler, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14782 - Klimaschutz braucht ein CO2-Limit - Klimaziele durch die Ausweitung des EU-Emissionshandels in Deutschland garantiert erreichenBundestag Drucksachen · 14. November 2019
- 2. 19/14746 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG)Bundestag Drucksachen · 5. November 2019
- 3. 20/3438 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BrennstoffemissionshandelsgesetzesBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 4. 20/13585 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)Bundestag Drucksachen · 4. November 2024
- 5. 20/12351 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und EnergiesteuerrechtBundestag Drucksachen · 24. Juli 2024
- 6. 21/1866 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 7. 21/2753 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Wenzel Schmidt, Kay Gottschalk, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2086 - Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten - Stromsteuer für alle dauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenkenBundestag Drucksachen · 12. November 2025
- 8. 21/1600 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2023 bis 2026 (30. Subventionsbericht)Bundestag Drucksachen · 15. September 2025