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29. Januar 2026
29. Januar 2026
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30. April 2026
30. April 2026
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für
- 1.
- nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die nach § 15c oder nach § 18 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,
- 2.
- nachweislich versteuerte Kohle, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,
- 3.
- nachweislich versteuertes Erdgas, das zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,
- 4.
- nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas,
- 5.
- nachweislich versteuerte Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht als lose Ware befördert und zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind.
(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
- 1.
- im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder
- 2.
- in allen anderen Fällen
- a)
- eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument vorlegt oder
- b)
- im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat
- aa)
- die Energieerzeugnisse von der Steuer befreit sind,
- bb)
- die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder
- cc)
- die Steuer entrichtet worden ist.
(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit entrichtet worden ist.
(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energieerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
Fußnote
(+++ § 46: Zur Anwendung vgl. § 68 F 2026-04-24 +++)
Fachbeiträge • 31
- 1. Änderungen der Antragsfristen für EnergiesteuerEingeschränkter Zugriffwww.pwc.de · 25. Februar 2025
- 2. Änderungen der Antragsfristen für EnergiesteuerEingeschränkter Zugriffwww.pwc.de · 25. Februar 2025
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- 7. BiokraftstoffEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. April 2017
- 8. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/11927 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes - Drucksache 18/11493 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 18/12580 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11493, 18/11927, 18/12181 Nr 1.7 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 3. 19/8037 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 27. Februar 2019
- 4. 19/9297 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/8037 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/8268 - Stromsteuer senken - Bürger entlastenBundestag Drucksachen · 10. April 2019
- 5. 19/15197 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/14746 - Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/14949, 19/15081 - Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Lukas Köhler, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14782 - Klimaschutz braucht ein CO2-Limit - Klimaziele durch die Ausweitung des EU-Emissionshandels in Deutschland garantiert erreichenBundestag Drucksachen · 14. November 2019
- 6. 19/27435 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-QuoteBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 7. 20/1741 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG)Bundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 8. 20/12351 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und EnergiesteuerrechtBundestag Drucksachen · 24. Juli 2024