(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
- auf den Namen dieses Staates und
- 2.
- auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
Fachbeiträge • 11
- 1. Zum Begriff des „Psychotherapeuten“ im Sinne des § 174c Abs. 2 StGBEingeschränkter ZugriffKanzlei: Rechtsanwalt Und Strafverteidiger Dr. Böttner · www.strafrecht-bundesweit.de · 2. März 2010
- 2. Ihr Browser ist veraltetEingeschränkter Zugriffwww.aekno.de
- 3. Vergütung in der Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin - BAG 9 AZR 289/13Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 23. Mai 2015
- 4. Rechtsweg beim Ausbildungsvertrag - BAG 9 AZB 10/15Eingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-moegelin.de · 13. Mai 2015
- 5. Mut und Unmut der novellierten BeitragsordnungEingeschränkter Zugriffwww.psychotherapeutenkammer-berlin.de · 7. April 2009
- 6. StGB § 174c Abs. 2 § 21, § 179; GG Art 103 Abs. 2; PsychThG § 1 sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen PersonEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 7. Januar 2012
- 7. BVerwG 3 C 19.08, Urteil vom 26. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 3 C 4.08, Urteil vom 30. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/9770 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der PsychotherapeutenausbildungBundestag Drucksachen · 30. April 2019
- 2. 19/13585 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/9770 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Paul Viktor Podolay, Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/9970 - Patientenschutz in der Psychotherapeutenausbildung sicherstellen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sylvia Gabelmann, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/9912 - Prekäre Bedingungen in der Psychotherapeutenausbildung sofort beenden und Verfahrensvielfalt im Studium gewährleisten d) zu dem Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/9272 - Reform der Psychotherapeutenausbildung zukunftsfest ausgestalten und Finanzierung der ambulanten Weiterbildung sichernBundestag Drucksachen · 25. September 2019
- 3. 19/21503 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21206 - Einflussnahme der Krankenkassen auf psychotherapeutische BehandlungenBundestag Drucksachen · 6. August 2020
- 4. 19/24901 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen KinderBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2020
- 5. 20/5913 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer EntziehungsanstaltBundestag Drucksachen · 6. März 2023