(1) Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung wird zentral durch das für die Durchführung der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt. Beim Ankauf von Emissionszuweisungen hat das Bundesministerium nach Satz 1 darauf zu achten, dass der Verkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige Übersicht vor, die insbesondere Folgendes enthält:
- 1.
- eine Übersicht über die Über- oder Unterschreitungen der jährlichen Emissionszuweisungen an Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung im jeweils zurückliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,
- 2.
- eine Übersicht über die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emissionszuweisungen im Haushaltsjahr und
- 3.
- die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr erworbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl der seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emissionszuweisungen.
(3) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, einen Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung zu vermeiden.
(4) Zeigen die Projektionsdaten nach § 5a, dass die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen, die Summe der für die Jahre 2021 bis 2030 in der Europäischen Klimaschutzverordnung für Deutschland festgelegten Zuweisungen überschreitet, hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag innerhalb eines Monats nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 darüber zu unterrichten und zu möglichen Auswirkungen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung Stellung zu nehmen.
(5) Muss die Bundesregierung der Europäischen Kommission einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung vorlegen, so beschließt ihn die Bundesregierung innerhalb der Frist des Artikels 8 der Europäischen Klimaschutzverordnung und leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu. Die Bundesregierung leitet dem Deutschen Bundestag zudem unverzüglich folgende Unterlagen zu:
- 1.
- Feststellungen der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung und
- 2.
- Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie Begründungen der Bundesregierung nach Artikel 8 Absatz 3 der Europäischen Klimaschutzverordnung.
Fachbeiträge • 3
- 1. Novelle des Klimaschutzgesetzes NRW Klimaschutz-Beschluss des BVerfG zum KSG NRWEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 9. März 2022
- 2. Datenübermittlung an Gemeinden nach § 7e KlimaschutzG BWEingeschränkter ZugriffAdviadmin · www.advizzr.net · 1. April 2021
- 3. Update Umweltrecht - GesetzgebungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
Öffentliche Quellen • 20
- 1. 20/47 - Unterrichtung: Klimaschutzbericht 2021Bundestag Drucksachen · 5. November 2021
- 2. 20/3369 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 16. Juni 2022 bis 1. September 2022)Bundestag Drucksachen · 9. September 2022
- 3. 20/3111 - Unterrichtung: Zahlenmäßige Übersicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundes-KlimaschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 8. August 2022
- 4. 20/12868 - Unterrichtung: über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 13. Mai bis 4. September 2024)Bundestag Drucksachen · 13. September 2024
- 5. 20/6316 - Antrag: Straßenbau auf den Prüfstand - Vorrang für den Ausbau der SchieneBundestag Drucksachen · 5. April 2023
- 6. 20/12645 - Unterrichtung: Übersicht nach § 7 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu Durchführungsvorschriften zur Europäischen KlimaschutzverordnungBundestag Drucksachen · 21. August 2024
- 7. 20/9605 - Unterrichtung: Stellungnahme zum Entwurf des Klimaschutzprogramms 2023Bundestag Drucksachen · 24. August 2023
- 8. 20/11649 - Unterrichtung: Sondergutachten zur Prüfung der Treibhausgas-Projektionsdaten 2024Bundestag Drucksachen · 3. Juni 2024