(1) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für diese Jahre sicherstellen; dies gilt bis einschließlich zum Jahr 2029. Eine Nachsteuerung findet nicht statt, wenn die Bundesregierung in demselben Jahr, in dem die wiederholte Überschreitung nach Satz 1 festgestellt wurde, oder in dem vorangehenden Jahr bereits einen Beschluss gefasst hat, der die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
(2) Zur Vorbereitung des Beschlusses der Bundesregierung legen alle zuständigen Bundesministerien, insbesondere diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Sektoren liegen, die zur Überschreitung beitragen, innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Projektionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen Vorschläge für Maßnahmen in den jeweiligen ihrer Verantwortlichkeit unterfallenden Sektoren vor. Die Vorschläge können auch sektorübergreifende Maßnahmen enthalten. Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen in den betroffenen Sektoren oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich, spätestens innerhalb desselben Kalenderjahres. Dabei kann sie die bestehenden Spielräume der Europäischen Klimaschutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemissionsmengen der Sektoren durch eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 ändern. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die beschlossenen Maßnahmen.
(4) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen in den Jahren 2031 bis einschließlich 2040 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 für diese Jahre überschreitet, so beschließt die Bundesregierung ab dem Jahr 2030 Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040 sicherstellen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 18
- 1. Novelle des Klimaschutzgesetzes NRW Klimaschutz-Beschluss des BVerfG zum KSG NRWEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 9. März 2022
- 2. Verpflichtung der Bundesregierung zur Nachschärfung des KlimaschutzprogrammsEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
- 3. Kommentierung zum Bundes-Klimaschutzgesetz unter Mitarbeit von Dr. Malte Kohls und Bente BoerstraEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 11. August 2026
- 4. Update Umweltrecht - GesetzgebungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
- 5. OVG: Bundesregierung muss Sofortprogramme für Gebäude und Verkehr vorlegenEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 15. Dezember 2023
- 6. Pflicht der Bundesregierung zur Aufstellung von Sofortprogrammen nach § 8 Abs. 1 und 2 Klimaschutzgesetz durch OVG BerlinEingeschränkter ZugriffEnrico Heß · www.baumann-rechtsanwaelte.de · 2. Februar 2024
- 7. Emissionen 2021 zu hochEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 15. März 2022
- 8. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 31. März 2023
Öffentliche Quellen • 64
- 1. 19/14337 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2019
- 2. 19/20590 - Unterrichtung: Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates für Umweltfragen Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und EuropaBundestag Drucksachen · 25. Mai 2020
- 3. 19/32154 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31902 - Bundes-Klimaschutzgesetz und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021Bundestag Drucksachen · 20. August 2021
- 4. 19/32636 - Unterrichtung: Maßnahmen auf Basis des § 8 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes für den Sektor GebäudeBundestag Drucksachen · 23. September 2021
- 5. 20/3790 - Unterrichtung: Klimaschutzbericht 2022Bundestag Drucksachen · 29. September 2022
- 6. 19/32658 - Unterrichtung: Bericht zum Sofortprogramm 2020 für den Gebäudesektor - Prüfung der Annahmen des Sofortprogramms gemäß § 12 Absatz 2 des Bundes-KlimaschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 23. September 2021
- 7. 19/31818 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Juli 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Juli 2021
- 8. 20/47 - Unterrichtung: Klimaschutzbericht 2021Bundestag Drucksachen · 5. November 2021