(1) Die Bundesregierung beschließt spätestens zwölf Kalendermonate nach Beginn einer Legislaturperiode ein Klimaschutzprogramm; zudem prüft die Bundesregierung nach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans, ob ein neues Klimaschutzprogramm beschlossen werden soll. In jedem Klimaschutzprogramm legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Projektionsdaten nach § 5a fest, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie sektorübergreifend zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele gemäß § 3 Absatz 1 ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 zur Zielerreichung festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen unter Beachtung von § 5 Absatz 3. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach den §§ 3a und 3b ergreifen wird. Beschließt die Bundesregierung Maßnahmen nach § 8 oder einen Plan für Abhilfemaßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Klimaschutzverordnung, gilt dies als Aktualisierung des bestehenden Klimaschutzprogramms.
(2) Soweit zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen nach § 4 Maßnahmen erforderlich sind, schlagen alle zuständigen Bundesministerien innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Legislaturperiode geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen vor; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Maßnahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen Abschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhausgasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Abschätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungsentwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländlichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein. Das für den Klimaschutz federführend zuständige Bundesministerium ermittelt in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Bundesministerien die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.
(3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und zivilgesellschaftliche Verbände sowie wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein.
Fachbeiträge • 9
- 1. Umwelthilfe kann Klimaschutzprogramme einklagenEingeschränkter ZugriffAnnelie Kaufmann · www.lto.de · 29. Januar 2026
- 2. Nationale Klimaschutzpolitik: Jetzt rechtlichen Rahmen für Klimaschutz in Deutschland setzen!Eingeschränkter Zugriffwww.der-paritaetische.de · 24. September 2025
- 3. Novelle des Klimaschutzgesetzes BaEingeschränkter ZugriffJuliaseemann · www.sparwasser-schmidt.de · 11. Februar 2021
- 4. Novelle des Klimaschutzgesetzes NRW Klimaschutz-Beschluss des BVerfG zum KSG NRWEingeschränkter ZugriffGregor Franßen · www.fn.legal · 9. März 2022
- 5. Verpflichtung der Bundesregierung zur Nachschärfung des KlimaschutzprogrammsEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
- 6. Update Umweltrecht - GesetzgebungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
- 7. BDEW-Stellungnahme | BDEWEingeschränkter Zugriffwww.bdew.de · 2. Oktober 2026
- 8. Pflicht der Bundesregierung zur Aufstellung von Sofortprogrammen nach § 8 Abs. 1 und 2 Klimaschutzgesetz durch OVG BerlinEingeschränkter ZugriffEnrico Heß · www.baumann-rechtsanwaelte.de · 2. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 43
- 1. 19/14337 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2019
- 2. 19/20590 - Unterrichtung: Umweltgutachten 2020 des Sachverständigenrates für Umweltfragen Für eine entschlossene Umweltpolitik in Deutschland und EuropaBundestag Drucksachen · 25. Mai 2020
- 3. 19/32154 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31902 - Bundes-Klimaschutzgesetz und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021Bundestag Drucksachen · 20. August 2021
- 4. 20/3790 - Unterrichtung: Klimaschutzbericht 2022Bundestag Drucksachen · 29. September 2022
- 5. 20/47 - Unterrichtung: Klimaschutzbericht 2021Bundestag Drucksachen · 5. November 2021
- 6. 20/1150 - Unterrichtung: Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung zur Steuerung des Klimaschutzes in DeutschlandBundestag Drucksachen · 24. März 2022
- 7. 20/4430 - Unterrichtung: Gutachten zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen (Zweijahresgutachten 2022)Bundestag Drucksachen · 4. November 2022
- 8. 20/3167 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3044 - Auswahl der Maßnahmen im Sofortprogramm zur Einhaltung der Klimaziele im VerkehrssektorBundestag Drucksachen · 22. August 2022