(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße
- 1.
- Arbeitsleistungen zu erbringen,
- 2.
- nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 3.
- bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
- 4.
- sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.
(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.
Fachbeiträge • 3
- 1. Geschwindigkeitsüberschreitung - Regelfahrverbot - Wann?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 6. Juli 2013
- 2. Verstoß gegen Corona-VO - Bußgeldbemessung bei jugendlichen TaschengeldempfängernEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 1. März 2021
- 3. Rotlichtverstoß: über 1 Sekunde Rot und FahrverbotEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 8. Juli 2013
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/8650 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle ZusammenarbeitBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023