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25. Mai 2022
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30. Juli 2026
30. Juli 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
- 1.
- demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung der Überführung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen;
- 2.
- beiden Beteiligten hälftig zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat;
- 3.
- beiden Beteiligten zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen und nur aus der Änderung eines Beteiligten die Erneuerung der Überführung folgt, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden.
(2) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich ist, in dessen Baulast das Bauwerk steht.