(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- 4.
- entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 5.
- entgegen
- a)
- § 3a Absatz 3 oder
- b)
- § 13 Absatz 2a Satz 4 oder § 16 Absatz 2a Satz 4
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, Kontakt mit dem Kontoinhaber nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 8.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 9 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt,
- 9.
- entgegen § 13 Absatz 2 oder 4 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft oder die Plausibilität dieser Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
- 10.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 2 oder § 16 Absatz 2a Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Geld von dem Konto abverfügt werden kann,
- 11.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 12.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 3 den Kontoinhaber nicht in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, als steuerlich ansässige Person betrachtet,
- 13.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig zu beschaffen versucht,
- 14.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 15.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 oder 7 das Konto nicht als meldepflichtiges Konto betrachtet,
- 16.
- entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig beschafft,
- 17.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abschließt,
- 18.
- entgegen § 16 Absatz 2 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 19.
- entgegen § 16 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
- 20.
- entgegen § 17 Absatz 1 sich auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlässt.
(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 20 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Finanzinstitute festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen dasselbe Finanzinstitut zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Informationsbrief Financial Services August 2018Eingeschränkter Zugriffwww.lpalaw.tax · 27. August 2018
- 2. FKAustG: Pflicht zur erstmaligen Meldung für Finanzinstitute bis zum 31.07.2017Eingeschränkter ZugriffUlrike Römhild · www.lspartner.de · 19. Juli 2017
- 3. Automatischer Austausch von Finanzinformationen in SteuersachenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 10. April 2018
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 19/1143 - Kleine Anfrage: Internationaler Informationsaustausch in Steuersachen und SteuervollzugBundestag Drucksachen · 9. März 2018
- 2. 19/1438 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1143 - Internationaler Informationsaustausch in Steuersachen und SteuervollzugBundestag Drucksachen · 28. März 2018
- 3. 19/12953 - Kleine Anfrage: Andauernde Umsetzung des Informationsaustauschs in SteuersachenBundestag Drucksachen · 3. September 2019
- 4. 19/13797 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12953 - Andauernde Umsetzung des Informationsaustauschs in SteuersachenBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2019
- 5. 21/8283 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026Bundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 6. 19/19807 - Kleine Anfrage: Risiken beim automatischen Informationsaustausch über FinanzkontenBundestag Drucksachen · 8. Juni 2020
- 7. 19/20486 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/19807 - Risiken beim automatischen Informationsaustausch über FinanzkontenBundestag Drucksachen · 30. Juni 2020
- 8. 19/28901 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 22. April 2021