(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens über Folgendes:
- 1.
- Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie
- 2.
- Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen und bei Unfällen.
(2) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der atomrechtlichen Genehmigung übermittelt werden. Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/11276 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des AtomgesetzesBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 2. 19/4674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 3. 18/11659 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksasche 18/11276 - Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des AtomgesetzesBundestag Drucksachen · 23. März 2017