(1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der Entstehung der Unterlagen.
(2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen. Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.
(3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre nach seiner Entstehung genutzt werden.
(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen.
(5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden,
- 1.
- das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren, oder
- 2.
- soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Übergabe an das Bundesarchiv bereits einem Informationszugang nach einem Informationszugangsgesetz offengestanden haben.
(6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 4
- 1. BVerwG 7 C 24.15, Urteil vom 29. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 20 F 10.15, Beschluss vom 20. Dezember 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 6 A 1.15Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. „Das kommt für immer ins Archiv!“Eingeschränkter ZugriffJan Kuhlmann · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 3. Dezember 2020
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 19/3370 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2016 und 2017Bundestag Drucksachen · 11. Juli 2018
- 2. 19/7166 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6751 - Umgang mit den Akten der Treuhandanstalt, deren Tochtergesellschaften und NachfolgeorganisationenBundestag Drucksachen · 18. Januar 2019
- 3. 19/23709 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-OpferbeauftragtenBundestag Drucksachen · 27. Oktober 2020
- 4. 19/31682 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31282 - Verschlusssachen als Herausforderung für die Gewährleistung von TransparenzBundestag Drucksachen · 21. Juli 2021
- 5. 20/2749 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2198 - Operation "Pamir" des BundesnachrichtendienstesBundestag Drucksachen · 11. Juli 2022
- 6. 19/29975 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Mai 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Mai 2021
- 7. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 8. 20/7805 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7318 - Aktenführung und Archivierung als Bestandteil offenen RegierungshandelnsBundestag Drucksachen · 17. Juli 2023