Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2016
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18. Mai 2017
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1. Januar 2018
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1. August 2021
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1. August 2022
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7. Januar 2026
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(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.
(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.
Fachbeiträge • 399
- 1. § 31a Besonderes elektronisches AnwaltspostfachEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Dezember 2025
- 2. Das besondere elektronische Anwaltspostfach - und keine Ende-zu-Ende-VerschlüsselungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Mai 2021
- 3. Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 21. Januar 2020
- 4. Klarstellung des BGH: Einreichung von Schriftsätzen über das elektronische AnwaltspostfachEingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 16. Dezember 2025
- 5. Erwartete Einführung des elektronischen AnwaltspostfachesEingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 16. Juli 2015
- 6. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) darf nicht ohne Einwilligung empfangsbereit geschaltet werdenEingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 9. Juni 2016
- 7. Rechtsanwaltskammer FreiburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-freiburg.de · 13. September 2026
- 8. Rechtsanwaltskammer FreiburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-freiburg.de · 13. September 2026
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 19/677 - Kleine Anfrage: Einführung der besonderen elektronischen AnwaltspostfächerBundestag Drucksachen · 31. Januar 2018
- 2. 19/484 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Januar 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Januar 2018
- 3. 19/898 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/677 - Einführung der besonderen elektronischen AnwaltspostfächerBundestag Drucksachen · 23. Februar 2018
- 4. 19/13735 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Nutzungszwangs im elektronischen Rechtsverkehr mit den GerichtenBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2019
- 5. 19/20348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 24. Juni 2020
- 6. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 7. 19/25999 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25561 - Datensicherheit des besonderen elektronischen AnwaltspostfachsBundestag Drucksachen · 19. Januar 2021
- 8. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021