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1. August 2022
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1. Januar 2025
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. Gleiches gilt, wenn ein Rechtsanwalt im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes verstößt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn
- 1.
- eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder
- 2.
- eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.
(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.
(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.
Fachbeiträge • 72
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/20348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 24. Juni 2020
- 2. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 20/12144 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8674 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 3. Juli 2024
- 4. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026