Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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8. September 2015
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18. Mai 2017
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30. Juli 2020
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1. August 2021
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26. Oktober 2024
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(3) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht im aufsichtsrechtlichen Prüfverfahren aufgehoben wurden. Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
Fachbeiträge • 26
- 1. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. März 2023
- 2. NL_20250409_MitteilungenEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 9. April 2025
- 3. Compliance-Pflichten der Anwaltsgesellschaften: Der neue § 31 BORAEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 5. Juli 2023
- 4. § 3 BORA: Satzungsversammlung beschließt neue Regelung zur InteressenkollisionEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 7. Dezember 2021
- 5. Compliance-Pflichten der Anwaltsgesellschaften: Der neue § 31 BORAEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 5. Juli 2023
- 6. Änderungen der BORA treten zum 1.10.2022 in KraftEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 27. Juli 2022
- 7. Satzungsversammlung beschließt über Fachanwaltschaften, Interessenkollision und FortbildungspflichtEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 1. Dezember 2022
- 8. Amtszeit der 5. SatzungsversammlungEingeschränkter Zugriffwww.brak.de
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/17288 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher KörperschaftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2020
- 2. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 3. 20/8674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 4. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026