Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
18. Mai 2017
18. Mai 2017
>
Version
7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der Satzungsversammlung.
(2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine Vertretung findet nicht statt.
(4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.
(5) (weggefallen)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/20718 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/19851 - Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht b) zu dem Antrag der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Dr. Marcel Klinge, Stephan Thomae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/20045 - Effektive und verbraucherfreundliche Hilfen für die ReisewirtschaftBundestag Drucksachen · 1. Juli 2020
- 2. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026