Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Juni 2007
1. Juni 2007
>
Version
1. Januar 2008
1. Januar 2008
>
Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
8. September 2015
8. September 2015
>
Version
18. Mai 2017
18. Mai 2017
>
Version
1. August 2022
1. August 2022
>
Version
7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
- 1.
- für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
- 2.
- für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
- 3.
- für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
- 4.
- für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
- 5.
- für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.
(8) (weggefallen)
Fachbeiträge • +500
- 1. Silke StremmelEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-stremmel.de · 20. September 2017
- 2. Rechtsanwalt Andreas Hebestreit in HertenEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-hebestreit.de · 14. Juni 2021
- 3. Mandat ohne Kanzleibesuch: Wie eine digitale Kanzlei arbeitetEingeschränkter ZugriffMareike Banaszak · www.mbkanzlei.digital · 2. Oktober 2026
- 4. Rechtsbeiträge aus Versicherungsrecht und MedizinrechtEingeschränkter ZugriffMartin Riemer · www.dr-riemer.de · 4. Mai 2018
- 5. Anwaltshaftung: Aufsätze und UrteileEingeschränkter ZugriffRaphael Slowik · www.you-ra.de · 21. September 2026
- 6. Anwaltshaftung: Aufsätze und UrteileEingeschränkter ZugriffRaphael Slowik · www.you-ra.de · 21. September 2026
- 7. Anwaltshaftung: Aufsätze und UrteileEingeschränkter ZugriffRaphael Slowik · www.you-ra.de · 21. September 2026
- 8. Quellenkontrolle ist keine DeckungszusageEingeschränkter ZugriffRedaktion Mzfa · www.you-ra.de · 29. September 2026
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 2. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 20/1110 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger VorschriftenBundestag Drucksachen · 21. März 2022
- 4. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 5. 20/8674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023