Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Juni 2007
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19. Juli 2013
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18. Mai 2017
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1. August 2021
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1. August 2022
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. Es sind zu wählen für je angefangene 2 000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Bestimmung der Anzahl der Kammermitglieder nach Satz 2 unberücksichtigt.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein; Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3) Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein.
Fachbeiträge • 17
- 1. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Januar 2021
- 2. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Mai 2022
- 3. Wahl der Vertreter der RAK Sachsen in der 8. SatzungsversammlungEingeschränkter Zugriffwww.rak-sachsen.de · 16. Juli 2021
- 4. Rechtsanwaltskammer SachsenEingeschränkter Zugriffwww.rak-sachsen.de · 19. September 2021
- 5. Zehn Unterschriften und kein WahlaufrufEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 16. Juni 2026
- 6. Passives Wahlrecht muss auch Berufsanfängern offenstehenEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 7. Dezember 2023
- 7. Mitglieder der 8. SatzungsversammlungEingeschränkter Zugriffwww.brak.de
- 8. BGH: Wahl zur Satzungsversammlung im Kammerbezirk München gültigEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 8. Oktober 2022
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 2. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 3. 20/12144 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8674 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 3. Juli 2024
- 4. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026