Version
1. August 2022
1. August 2022
>
Version
16. März 2023
16. März 2023
>
Version
26. Oktober 2024
26. Oktober 2024
>
Version
7. Januar 2026
7. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 000 Euro.
(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
(4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
Fachbeiträge • 39
- 1. Haftungsvereinbarungen & VersicherungsprogrammeEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 17. Juni 2026
- 2. Haftungsvereinbarungen & VersicherungsprogrammeEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 17. Juni 2026
- 3. Haftungsvereinbarungen & VersicherungsprogrammeEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 17. Juni 2026
- 4. Gesellschaftsformen im ÜberblickEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 11. März 2024
- 5. Versicherungspflicht der unterschiedlichen KanzleigemeinschaftenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 31. August 2023
- 6. Versicherungspflicht der unterschiedlichen KanzleigemeinschaftenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 31. August 2023
- 7. Kleinere Reparaturen bei BRAOEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 28. März 2023
- 8. Gesellschaftsformen im ÜberblickEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 11. März 2024