(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.
(2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.
Fachbeiträge • 5
- 1. Pflichtfortbildung nach § 5 NiSV für Ärzte zur TattooentfernungEingeschränkter ZugriffRa Hendel · www.gabler-hendel.de · 21. Dezember 2020
- 2. Kein Facharztvorbehalt in der NiSVEingeschränkter ZugriffRa Hendel · www.gabler-hendel.de · 17. März 2021
- 3. Wer darf ab 2021 noch Tattoos mittels Laser entfernen?Eingeschränkter ZugriffRa Hendel · www.gabler-hendel.de · 3. November 2020
- 4. LaserbehandlungenEingeschränkter Zugriffwww.laekh.de · 7. März 2025
- 5. Keine Laser-Tattooentfernung durch HeilpraktikerEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 15. März 2021
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/6865 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6315 Risiken von Tätowierungen und deren EntfernungBundestag Drucksachen · 2. Januar 2019