Version
1. Januar 2010
1. Januar 2010
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
Fachbeiträge • 18
- 1. Pflichtverteidiger bei Sicherungshaftbefehl im VollstreckungsverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. November 2025
- 2. Rechtsprechungsübersicht zum Recht der Pflichtverteidigung 2024Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. November 2025
- 3. Pflichtverteidiger bei Sicherungshaftbefehl im VollstreckungsverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. November 2025
- 4. StRR-Kompakt StRR_2025_10Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 11. Oktober 2025
- 5. StRR-Kompakt StRR_2025_10Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 11. Oktober 2025
- 6. Fluchtgefahr ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Yannik Beden · https://juraexamen.info/ · 19. Juni 2018
- 7. juraexamen.infoEingeschränkter ZugriffTobias Vogt · https://juraexamen.info/ · 4. November 2021
- 8. Abgasskandal ArchiveEingeschränkter ZugriffTobias Vogt · https://juraexamen.info/ · 25. Januar 2021