Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
- 1.
- die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
- 2.
- die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
- a)
- nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
- b)
- als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Fachbeiträge • 3
- 1. Die kartellrechtliche Kronzeugenregelung und der Link zum StrafrechtEingeschränkter ZugriffNadine Frischauf · www.eh.at · 17. Februar 2025
- 2. Der Weg zum Kronzeugenstatus im StrafrechtEingeschränkter ZugriffNadine Frischauf · www.eh.at · 13. Januar 2025
- 3. Die Zuständigkeit der JugendschutzkammerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Mai 2012
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/5040 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Inneren Sicherheit - Verfahrensbeschleunigungsgesetz und verbesserte Eingriffsgrundlagen der JustizBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2018