(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
Fachbeiträge • 28
- 1. Strafprozess 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. August 2017
- 2. Strafprozess 10Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. September 2013
- 3. Örtliche Zuständigkeit 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. April 2017
- 4. Die Zuständigkeit der JugendschutzkammerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Mai 2012
- 5. Örtliche ZuständigkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Oktober 2025
- 6. Landgericht CoburgEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de
- 7. Landgericht CoburgEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de
- 8. Landgericht CoburgEingeschränkter Zugriffwww.justiz.bayern.de