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1. Januar 2005
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21. Dezember 2018
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 55
- 1. Revision im Strafrecht: Ablauf des Revisionsverfahrens von der Einlegung bis zur EntscheidungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Und Fachanwalt Str Dr. Jur. D. Arconada, Ll.M · www.kasur.de · 2. Oktober 2026
- 2. BGH, Beschluss v. 15.10.2025Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 15. Oktober 2025
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Öffentliche Quellen • 3
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