Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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18. Dezember 2015
18. Dezember 2015
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24. August 2017
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26. November 2019
26. November 2019
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2. April 2021
2. April 2021
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Die Länder und der Generalbundesanwalt berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1 und 2. Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.
(2) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100a sind anzugeben:
- 1.
- die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;
- 2.
- die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
- 3.
- die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;
- 4.
- die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System nach § 100a Absatz 1 Satz 2 und 3
- a)
- im richterlichen Beschluss angeordnet wurde und
- b)
- tatsächlich durchgeführt wurde.
(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100b sind anzugeben:
- 1.
- die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind;
- 2.
- die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
- 3.
- die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
- 4.
- die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System tatsächlich durchgeführt wurde.
(4) In den Berichten über Maßnahmen nach § 100c sind anzugeben:
- 1.
- die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind;
- 2.
- die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Absatz 2;
- 3.
- ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
- 4.
- die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;
- 5.
- die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
- 6.
- die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
- 7.
- wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Absatz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
- 8.
- ob eine Benachrichtigung der betroffenen Personen (§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
- 9.
- ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
- 10.
- ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
- 11.
- wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;
- 12.
- die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.
(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100g sind anzugeben:
- 1.
- unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3
- a)
- die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;
- b)
- die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
- c)
- die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
- 2.
- untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
- a)
- die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;
- b)
- die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;
- c)
- die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;
- d)
- die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
- e)
- die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
(6) In den Übersichten über Maßnahmen nach § 100k sind jeweils unterschieden nach Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 anzugeben:
- 1.
- die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen angeordnet worden sind;
- 2.
- die Anzahl der Anordnungen, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
- 3.
- untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
- a)
- die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
- b)
- die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
Fachbeiträge • 3
- 1. Umfangreiche Änderungen der StPO am 24.8.2017 in Kraft getretenEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 25. August 2017
- 2. RiBGH Prof. Dr. BärEingeschränkter Zugriffwww.rewi.uni-jena.de · 3. April 2019
- 3. #2/2024Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 26. Januar 2024
Öffentliche Quellen • 24
- 1. 18/12785 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11277 - Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11272 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 20. Juni 2017
- 2. 18/11277 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des StrafverfahrensBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 3. 19/18470 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der HasskriminalitätBundestag Drucksachen · 8. April 2020
- 4. 19/17741 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der HasskriminalitätBundestag Drucksachen · 10. März 2020
- 5. 19/22432 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2019Bundestag Drucksachen · 11. September 2020
- 6. 19/25294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020Bundestag Drucksachen · 15. Dezember 2020
- 7. 19/17963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 16. März 2020
- 8. 19/20163 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/17741 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/18470 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der HasskriminalitätBundestag Drucksachen · 17. Juni 2020