(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es
für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Fachbeiträge • 35
- 1. Dringender Tatverdacht kann nicht allein auf verschlüsselte emails gestützt werdenEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 2. Strafbarkeit der Veröffentlichung persönlicher Daten im InternetEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 3. Dringender Tatverdacht kann nicht allein auf verschlüsselte emails gestützt werdenEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 4. Strafbarkeit der Veröffentlichung persönlicher Daten im InternetEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 5. BGH Beschluss vom 16.10.2007 - 3 StR 351/07Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 16. Oktober 2007
- 6. Blutentnahme - ohne richterliche Anordnung - BeweisverwertungsverbotEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 2. Juli 2013
- 7. Beschuldigteneigenschaft: Begründung durch Art und Weise der VernehmungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 10. Juni 2013
- 8. Eröffnungsbeschluss (fehlerhaft) - VerfahrenseinstellungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 10. Juni 2013
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/12203 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9416 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen RechtsverkehrsBundestag Drucksachen · 28. April 2017
- 2. 19/9966 - Antrag: Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Strafverfolgung von Mitgliedern des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 8. Mai 2019
- 3. 19/27654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 4. 21/1538 - Antrag: Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 9. September 2025