Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
31. Dezember 2006
31. Dezember 2006
>
Version
24. August 2017
24. August 2017
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn
- 1.
- unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
- 2.
- im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
- 3.
- bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.
(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.
Fachbeiträge • 16
- 1. Rechtsbehelfe in der Strafvollstreckung (Teil 2)Eingeschränkter ZugriffLawbuero · www.holzer-goldmann.de · 1. Januar 2015
- 2. Archiv Strafrecht 2010Eingeschränkter Zugriffwww.ra-klose.com · 23. September 2020
- 3. Archiv Strafrecht 2010Eingeschränkter Zugriffwww.ra-klose.com · 23. September 2020
- 4. DAV-Stellungnahme 47/2016 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB, des JGG und der StPOEingeschränkter ZugriffMarc Von Harten · www.strafrechtsfragen.de · 5. September 2016
- 5. BtMG § 35, StPO § 454b Abs. 2 Reihenfolge der Vollstreckung - ZurückstellungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 31. Oktober 2011
- 6. Änderung der Vollstreckungsreihenfolge - und die gerichtliche ZuständigkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. September 2015
- 7. Anordnung mehrere Maßregeln - und ihre VollstreckungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Mai 2022
- 8. Kumulation von Strafvollzug und Maßregelvollzug - und der vollstreckungsrechtliche HärtefallEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Juli 2014
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/8704 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2023
- 2. 20/5913 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer EntziehungsanstaltBundestag Drucksachen · 6. März 2023