(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.
Fachbeiträge • 8
- 1. BGH, Urteil v. 12.07.2023Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Juli 2023
- 2. Unterbringung PsychiatrieEingeschränkter ZugriffVolker Dembski · www.fachanwalt-strafrecht-muenchen.org · 16. Februar 2022
- 3. StPO § 414 Übergang vom Sicherungs-, ins Strafverfahren - Verstoß gegen die HinweispflichtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 6. August 2023
- 4. "Wo unsere Justiz versagt"Eingeschränkter ZugriffProf. Dr. Thomas Fischer · www.lto.de · 30. April 2022
- 5. "Wo unsere Justiz versagt"Eingeschränkter ZugriffProf. Dr. Thomas Fischer · www.lto.de · 30. April 2022
- 6. Einziehung im SicherungsverfahrenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 30. April 2022
- 7. BGH zu Sicherungsverfahren: Keine Revision für NebenklägerEingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 23. Januar 2025
- 8. Fehlender Hinweis nach § 416 Abs. 2 StPOEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. Oktober 2020