(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
Fachbeiträge • 35
- 1. Verteidiger nicht zum Termin geladenEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 15. Mai 2012
- 2. Die selbe Tat?Eingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 24. März 2012
- 3. Verschwiegenheit in der Sozialen ArbeitEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 10. April 2026
- 4. Bis wann muss das Gericht warten wenn der Betroffene sich verspätet?Eingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 18. März 2012
- 5. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. Juli 2022
- 6. BVerwG 2 WD 34.10, Urteil vom 28. Juni 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 WD 18.10, Beschluss vom 28. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. StPO: Rechtsmittel per BEAEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 25. Juni 2022