(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
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Öffentliche Quellen • 21
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- 2. 10/6592 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1984 (StVÄG 1984) - Drucksache 10/1313 -Bundestag Drucksachen · 28. November 1986
- 3. 10/4608 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zum Thema: "Öffentliche Vorverurteilung" und "faires Verfahren"Bundestag Drucksachen · 27. Dezember 1985
- 4. 10/5317 - Antwort: Geschäftsbelastung der ordentlichen GerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 15. April 1986
- 5. 12/3199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Mitteilungen der Justiz von Amts wegen in Zivil- und Strafsachen (Justizmitteilungsgesetz - JuMiG)Bundestag Drucksachen · 31. August 1992
- 6. 12/1217 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der RechtspflegeBundestag Drucksachen · 27. September 1991
- 7. 12/7657 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/6962 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kostengesetzes und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)Bundestag Drucksachen · 24. Mai 1994
- 8. 12/6962 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994)Bundestag Drucksachen · 4. März 1994