(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.
Fachbeiträge • 11
- 1. Die Pflicht zur Publikation von Gerichtsentscheidungen umfasst auch StrafbefehleEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 19. Juni 2023
- 2. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Aktuelle Entscheidungen zum StrafbefehlsverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 17. Januar 2023
- 4. WEGNAHMEEingeschränkter ZugriffUdo Vetter · https://www.lawblog.de/ · 26. April 2003
- 5. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. law blogEingeschränkter Zugriffhttps://www.lawblog.de/ · 30. April 2003
- 8. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va