(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
- 3.
- sonstige Gewerbebetriebe,
- 4.
- Geschäfts- und Bürogebäude,
- 5.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
- 2.
- Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
- 3.
- Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
- 1.
- oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
- 2.
- in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Fachbeiträge • 5
- 1. BVerwG 4 B 36.19, Beschluss vom 02. Oktober 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 CN 1.07, Urteil vom 09. April 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 4 C 12.10, Urteil vom 21. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 4 B 29.10, Beschluss vom 28. Juli 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 CN 3.07, Urteil vom 03. April 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de