Version
14. Mai 2024
14. Mai 2024
>
Version
6. Dezember 2025
6. Dezember 2025
>
Version
15. Januar 2026
15. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten
- 1.
- die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und
- 2.
- digitale Dienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen kann.
(2) Anbieter von digitalen Diensten haben die Nutzung von digitalen Diensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von digitalen Diensten ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von digitalen Diensten ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- 1.
- kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das Angebot ihrer digitalen Dienste nutzen, möglich ist und
- 2.
- die technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, auch gegen solche, die durch äußere Angriffe bedingt sind.
Fachbeiträge • 3
- 1. Klarnamenpflicht: Pro oder Contra?Eingeschränkter ZugriffWolfgang Wittmann · www.adwus.de · 24. Januar 2023
- 2. DatenschutzEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 3. Freiheit und Zivilisiertheit - es geht doch beides!Eingeschränkter ZugriffDr. Jörn Claßen · www.beck-aktuell.de · 29. Dezember 2025