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23. Juli 2009
23. Juli 2009
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26. Oktober 2012
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28. Januar 2022
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14. Januar 2026
14. Januar 2026
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer
- 1.
- im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke)
- a)
- in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt,
- b)
- in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
- c)
- in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt,
- d)
- in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
- e)
- in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt oder
- f)
- in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von Fertigarzneimitteln in transdermaler oder in transmucosaler Darreichungsform an eine Apotheke zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten abgibt, wenn die empfangende Apotheke die Betäubungsmittel nicht vorrätig hat,
- 2.
- im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Tierarzneimitteln
- a)
- für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen Tierarzneimitteln oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der Anwendung durch ihn oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres mischt,
- b)
- erwirbt,
- c)
- für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt oder
- d)
- an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- 3.
- in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
- a)
- auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung,
- b)
- zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, oder
- c)
- von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1
- 4.
- in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
- a)
- als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
- b)
- auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
- 5.
- gewerbsmäßig
- a)
- an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
- b)
- die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt oder
- 6.
- in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erwirbt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der tierärztlichen Hausapotheke,
- 2.
- das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
- 3.
- das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Fachbeiträge • 43
- 1. Milder Fall bei Einfuhr von BetäubungsmittelnEingeschränkter ZugriffLawbuero · www.holzer-goldmann.de · 1. Januar 2015
- 2. Handeltreiben mit BtM § 29 BtMGEingeschränkter ZugriffKonstantin Grubwinkler · www.rgra.de · 24. Juni 2019
- 3. Nicht geringe Menge bei Anbau von MarihuanaEingeschränkter ZugriffKonstantin Grubwinkler · www.rgra.de · 10. September 2019
- 4. Was sind Betäubungsmittel nach dem BtMG ? - RA KaiserEingeschränkter ZugriffStrafverteidiger Bielefeld - Ralf Kaiser · www.anwaltkaiser.de · 27. Februar 2020
- 5. § 29 III Nr. 1 BtMG gewerbsmäßiges HandeltreibenEingeschränkter ZugriffKonstantin Grubwinkler · www.rgra.de · 9. September 2019
- 6. BGH, Urteil v. 01.12.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 1. Dezember 2016
- 7. Mai 2015 - Milosevic - Fachanwalt für StrafrechtEingeschränkter Zugriffwww.milosevic.de · 7. Mai 2015
- 8. BGH vom 14. Januar 2015, Az. 1 StR 302/13 zur „nicht geringen Menge“ bei „Spice“Eingeschränkter Zugriffwww.milosevic.de · 7. Mai 2015
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/21732 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-ApothekenBundestag Drucksachen · 19. August 2020
- 2. 19/23775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/21732 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken b) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/8277 - Flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln sichern und ausbauen, Wettbewerb stärken - Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbieten, Zustellung durch Boten zukünftig nicht nur im Einzelfall erlauben c) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/22194 - Apotheken - Botendienste sichern und ausbauen d) zu dem Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 19/18931 - Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln gewährleisten - Produktion in Europa stärken e) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/9462 - Gute und wohnortnahe Arzneimittelversorgung erhalten - Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln verbieten f) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/9699 - Sicherung einer patientennahen und bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung durch ApothekenBundestag Drucksachen · 28. Oktober 2020
- 3. 20/2293 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 17. Juni 2022
- 4. 20/8704 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2023
- 5. 20/7624 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Konstantin von Notz, Petra Pau, Stephan Pilsinger, Benjamin Strasser, Kathrin Vogler und weiterer Abgeordneter - Drucksache 20/904 - Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Dr. Petra Sitte, Helge Lindh, Dr. Till Steffen, Otto Fricke und weitere Abgeordnete - Drucksache 20/2332 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Suizidhilfe c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Renate Künast, Dr. Nina Scheer, Katja Keul und weitere Abgeordnete - Drucksache 20/2293 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Änderung weiterer Gesetze d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Stephan Pilsinger, Benjamin Strasser, Kathrin Vogler, Petra Pau und weiterer Abgeordneter - Drucksache 20/1121 - Suizidprävention stärken und selbstbestimmtes Leben ermöglichenBundestag Drucksachen · 5. Juli 2023